Abkommen über operative Tätigkeiten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Albanien

Entscheidung

Das Europäische Parlament nahm das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Albanien über operationelle Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Albanien durchgeführt werden (Dokumentreferenz TA-9-2024-0169), an. Die Annahme erfolgte in Straßburg am 14. März 2024 als einer der an diesem Tag angenommenen Texte.

Was sich ändert

Das angenommene Abkommen sieht operative Tätigkeiten vor, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Albanien durchgeführt werden sollen, und legt das Rechtsinstrument fest, auf dessen Grundlage diese Tätigkeiten zwischen der Union und Albanien stattfinden werden. Der Text definiert damit die Bedingungen für ein operatives Eingreifen der Agentur auf albanischem Hoheitsgebiet, wie im Titel des Abkommens dargelegt.

Wer ist betroffen

Das Abkommen betrifft unmittelbar die Europäische Union, die Republik Albanien und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, als die im angenommenen Text genannten Parteien.

Quellen

Offizielle Dokumente

  • Thursday, 14 March 2024 - Strasbourg
    European Parliament adopted multiple texts on 14 March 2024, including a protocol amending the EU–Japan Economic Partnership and several other items.

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