EU beschränkt zahnärztliches Amalgam und quecksilberhaltige Produkte

Entscheidung

Das Europäische Parlament nahm seine Stellungnahme in erster Lesung am 10. April 2024 zum Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/852 an; sie ist unter der Kennzeichnung A9-0002/2024 verzeichnet und als P9_TA(2024)0191 veröffentlicht. Die angenommene Stellungnahme ersetzte die Änderungsanträge vom 17. Januar 2024 und entspricht, da eine Einigung mit dem Rat erzielt wurde, dem endgültigen Rechtsakt Verordnung (EU) 2024/1849.

Was sich ändert

Die Stellungnahme ändert die Verordnung (EU) 2017/852 dahingehend, dass zahnärztliches Amalgam und andere quecksilberhaltige Produkte Herstellungs-, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen unterliegen und damit die regulatorische Behandlung dieser Produkte nach der Quecksilberverordnung verändert wird. Das Parlament wies seinen Präsidenten zudem an, die Stellungnahme an den Rat, die Kommission und die nationalen Parlamente zu übermitteln.

Wer ist betroffen

Hersteller, Importeure und Exporteure von zahnärztlichem Amalgam und anderen quecksilberhaltigen Produkten sind unmittelbar von den neuen Beschränkungen betroffen.

Quellen

Offizielle Dokumente

  • Wednesday, 10 April 2024 - Brussels
    Parliament adopts its first-reading position amending Regulation 2017/852 to tighten import/export/manufacturing restrictions on mercury-added products.

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