Verordnung zur Abholzung: bestimmte Pflichten von Betreibern und Händlern (P10_TA(2025)0331)

Entscheidung

Das Europäische Parlament nahm am 17. Dezember 2025 (P10_TA(2025)0331) seine Stellungnahme in erster Lesung zum Vorschlag der Kommission COM(2025)0652 an, mit dem die Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich bestimmter Pflichten von Betreibern und Händlern geändert werden soll. Die vorläufige Einigung wurde vom zuständigen Ausschuss gebilligt, und der Vertreter des Rates gab mit Schreiben vom 10. Dezember 2025 die Zusage, die Stellungnahme des Parlaments zu billigen. Die angenommene Fassung entspricht dem endgültigen Rechtsakt, der Verordnung (EU) 2025/2650.

Was sich ändert

Die Stellungnahme des Parlaments ändert die Verordnung (EU) 2023/1115, um die im angenommenen Text festgelegten Pflichten der Betreiber und Händler zu modifizieren. Die Stellungnahme ersetzt die am 26. November 2025 beschlossenen Änderungen und fordert die Kommission auf, die Angelegenheit an das Parlament zurückzuverweisen, falls sie ihren Vorschlag wesentlich ändert oder ersetzt.

Wer ist betroffen

Betreiber und Händler, die der Verordnung (EU) 2023/1115 unterliegen, sind unmittelbar betroffen. Die Stellungnahme wird an den Rat, die Kommission und die nationalen Parlamente weitergeleitet.

Quellen

Offizielle Dokumente

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