Verordnung über Entwaldung: Bestimmungen zum Anwendungsbeginn

Entscheidung

Das Europäische Parlament nahm am 14. November 2024 Änderungen an dem Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 an und verwies die Angelegenheit gemäß Regel 60(4) zur Aufnahme interinstitutioneller Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurück. Der angenommene Text ersetzt mehrere Erwägungsgründe und fügt mehrere neue Bestimmungen in die Artikel 3, 4, 5, 16 und 29 ein.

Änderungen

Die Änderungen ersetzen das dreistufige Benchmarking-System durch eine vierstufige Klassifizierung, die eine Kategorie „kein Risiko“ hinzufügt, und verpflichten die Kommission, Benchmarking-Daten und Risikoklassifikationen zu veröffentlichen sowie sicherzustellen, dass eine Austauschplattform mindestens sechs Monate vor dem Anwendungsbeginn funktionsfähig ist. Betreiber, die Produkte aus Niedrigrisikoländern in den Verkehr bringen, können vereinfachte Sorgfaltsprüfungen anwenden; die zuständigen Behörden müssen für Hochrisikoländer eine verstärkte Prüfung vornehmen; Produkte aus „kein Risiko“-Ländern unterliegen definierten Dokumentationsanforderungen gemäß neuem Artikel 5 Absatz 1a; und die Mitgliedstaaten müssen jährlich mindestens 0,1 % der Betreiber prüfen, die mit Waren aus „kein Risiko“-Ländern handeln.

Wer ist betroffen

Die Änderungen betreffen Betreiber, Händler, zuständige Behörden, Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission sowie Drittländer, die einschlägige Rohstoffe produzieren oder handeln.

Quellen

Offizielle Dokumente

  • Thursday, 14 November 2024 - Brussels
    EP adopted amendments to the date-of-application provisions of the Deforestation Regulation (EU) 2023/1115 and referred the matter to interinstitutional negotiations.

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