EU schlägt Notfallmaßnahmen im Stromsektor und Beitrag des fossilen Sektors vor

Maßnahme in Kürze

Die Kommission hat eine Verordnung des Rates auf der Grundlage von Artikel 122 AEUV vorgeschlagen, die ein Notfallinstrument für den Strommarkt und einen außerordentlichen Solidaritätsbeitrag von Unternehmen der fossilen Brennstoffe einführt. Der Vorschlag sieht eine EU-weite Obergrenze von 180 € pro MWh für die realisierten Markterlöse inframarginaler Erzeuger und einen Mindestsatz von 33 % Beitrag auf die Gewinne des fossilen Sektors 2022 vor, die einen Anstieg um mehr als 20 % gegenüber dem Durchschnitt der vorangegangenen drei Jahre aufweisen.

Wer ist betroffen

Die Maßnahmen richten sich an inframarginale Stromerzeuger wie erneuerbare Energien, Kernenergie und Braunkohle, an Unternehmen der Öl-, Gas-, Kohle- und Raffineriebranchen sowie an Mitgliedstaaten, die die Einnahmen erheben und umverteilen werden. Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen, energieintensive Industrien und schutzbedürftige Verbraucher werden als beabsichtigte Begünstigte der umverteilten Einnahmen und der Maßnahmen zur Nachfragereduktion genannt.

Was als Nächstes kommt

Der Vorschlag erfordert eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit im Rat. Das Notfallinstrument für den Strommarkt soll spätestens am 1. Dezember 2022 in Kraft treten und bis zum 31. März 2023 gelten, wobei die Kommission bis zum 28. Februar 2023 eine Überprüfung vornehmen soll. Der Solidaritätsbeitrag gilt für ein Jahr nach Inkrafttreten mit einer Überprüfung bis zum 15. Oktober 2023; die Berichterstattung beginnt am 1. Dezember 2022.

Quellen

Offizielle Dokumente

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